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   LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20   

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LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20 (https://dejure.org/2021,50834)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20 (https://dejure.org/2021,50834)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. März 2021 - 16 Sa 1157/20 (https://dejure.org/2021,50834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 RL 2008/104/EG; § ... 1 Abs. 1 S. 4 AÜG; § 1 Abs. 1 b AÜG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG; § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG; § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG; TV LeiZ v. 31.05.2017 (idF vom 15.02.2018) § 2 Abs. 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (idF vom 15.02.2018) § 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (idF vom 15.02.2018) § 4 Nr. 1
    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG; Tarifvertragliche Verlängerung der Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG, § ... 1 Abs. 1b AÜG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 99 BetrVG, § 1 Abs. 1 b Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1 b AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG, § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, Richtlinie 2008/104 EG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1, §§ 519, 520 ZPO, §§ 264 Nr. 2, 533 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, Art. 2 der Richtlinie 2008/104/EG, § 1 Abs. 1 AÜG, Richtlinie 2008/104/EG, Richtlinie 2008/104, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 b, 10 Abs. 1 AÜG, § 9 AÜG, § 19 Abs. 2 AÜG, § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG, Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie 2008/104/EG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 1 Abs. 1 b Satz 6 AÜG, § 3 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 1 TVG, § 1 Abs. 1 b Satz 3 und Satz 4 AÜG, § 1 Abs. 1 b Satz 3 und 4 AÜG, § 524 ZPO, § 321 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO, § 68 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, Art. 1 der Leiharbeitsrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG ; Tarifvertragliche Verlängerung der Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 15 Sa 1991/19

    Vorabentscheidungsersuchen - vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Ausdehnung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    Angesichts der Zielsetzungen der Richtlinie 2008/104 EG bestehen aus den oben genannten Gründen nach Wertung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken an der Europarechtskonformität der hiesigen Bewertungen, weshalb von einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEV angesichts der - aufgrund grundsätzlicher Bedeutung - gebotenen Revisionszulassung abgesehen wurde (anders LAG Berlin-Brandenburg 13. Mai 2020 - 15 Sa 1991/19 - insbesondere zur Frage, ob die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem dauerhaft vorhandenen Arbeitsplatz des Entleihers, der nicht vertretungsweise besetzt wird, als vorübergehend im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen ist und ob die Überlassung eines Leiharbeitnehmers unterhalb einer Zeitspanne von 55 Monaten als nicht mehr "vorübergehend" im Sinne des Art. 1 der Leiharbeitsrichtlinie zu werten ist).
  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    In Abgleich mit der vom Bundesarbeitsgericht angenommenen Begrenzung der aus § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG folgenden Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für die Festlegung der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages auf maximal sechs Jahre (vgl. BAG 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 13, AP Nr. 147 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Tarifvertrag Nr. 1 = NZA 2017, 463 ff.) und in Anbetracht, dass das Bundesarbeitsgericht hierbei maßgeblich auf den durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz bezweckten Schutz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers abgestellt hat, während der Primärzweck der Überlassungshöchstdauer des § 1 Abs. 1 b Satz 1 AÜG nicht in einem Schutz des Leiharbeitnehmers vor einem Dauereinsatz bei demselben Entleiher besteht, sondern darin, einer Substitution der Stammbelegschaft durch Leiharbeitnehmer entgegenzuwirken, sieht die Kammer die tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer auf 48 Monate als von § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG gedeckt an.
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54, AP Nr. 78 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 2021, 347 ff.).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20

    Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs 1b Satz 3 AÜG - Betriebsnormen -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    Die nach § 4 Abs. 1 TVG grundsätzlich erforderliche Tarifbindung beider Arbeitsvertragsparteien wird durch die hiervon abweichende gesetzliche Regelung nach § 1 Abs. 1 b Satz 3 und Satz 4 AÜG, gegen deren Wirksamkeit die Kammer keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken hat, verdrängt (zur Problematik einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 2. Dezember 2020 - 4 Sa 16/20 - Rn. 18, mwN., juris).
  • BAG, 11.11.2020 - 4 AZR 210/20

    Anerkennungshaustarifvertrag - Reichweite der Verweisung auf

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    Dies ergibt eine Auslegung der vorgenannten Tarifregelungen unter Heranziehung der für die Auslegung von Gesetzen entwickelten Grundsätze (zu den Grundsätzen der Tarifvertragsauslegung vgl. BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20, mwN., juris).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    Durch die Regelung der gesetzlichen Überlassungshöchstgrenzen i.S.d. § 1 Abs. 1 AÜG hat der nationale Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, was vernünftigerweise als "vorübergehend" i.S.d. Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist (vgl. zum Begriff des "vorübergehenden" Leiharbeitnehmereinsatzes i.S.d. Richtlinie 2008/104 EG: EuGH 14. Oktober 2020 - C 681/18 - Rn. 69, AP Nr. 3 zu Richtlinie 2008/104/EG = NZA 2020, 1463 ff.).
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20
    Den bereits erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellten Klagantrag zu 4. konnte der Kläger im Wege einer zulässigen Anschlussberufung i.S.d. § 524 ZPO - und als solche ist die als selbständig bezeichnete Anschlussberufung der Beklagten bei interessengerechter Auslegung zu werten - mit Schriftsatz vom 11.02.2021 erneut in das Verfahren einbringen, nachdem der Antrag seitens des Arbeitsgerichts erkennbar versehentlich nicht beschieden worden und seine Rechtshängigkeit mangels einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erloschen ist (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 24, AP Nr. 8 zu § 68 ArbGG 1979 = EZA § 68 ArbGG 1979 Nr. 4 = NZA 2015, 124 ff.).
  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - wird zurückgewiesen, soweit der Hauptantrag abgewiesen wurde.

    Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 46/22

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

    Die Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung bezieht sich auf den an einen konkreten Entleiher zu überlassenden bestimmten Leiharbeitnehmer und ist damit weder arbeitsplatz-, noch betriebs-, noch konzern-, sondern personenbezogen (vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116; LAG Köln 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - Rn. 41; ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 49; Lorenz AÜG § 1 Rn. 15; zum Stand der Diskussion vor der Neuregelung sh. zB HK-AÜG/Ulrici 1. Aufl. AÜG § 1 Rn. 90).

    Zwar kann dieses Ziel mit einer individuellen Einsatzlimitierung nur in eingeschränktem Umfang erreicht werden, "entgegenwirken" beinhaltet aber auch, dass eine Substitution von Stammbeschäftigten gerade nicht von vornherein unterbunden werden soll; zumal der Gesetzesgeber mit der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1 b AÜG den Unternehmen gleichzeitig flexible Einsatzmöglichkeiten erhalten (BT-Drucks. 18/9232 S. 20; vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116) und aus Gründen der Rechtssicherheit das Merkmal der vorübergehenden Überlassung konkretisieren wollte (BT-Drs. 18/9232 S. 20).

    Ob Arbeitnehmerüberlassung auch dann nicht mehr "vorübergehend" iSd § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG sein kann, wenn die Überlassungshöchstdauer des Absatzes 1b eingehalten worden ist (so zB Lorenz AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 15; aA Schüren/Hamann/Hamann 6. Aufl. AÜG § 1 Rn. 302-304; LAG Nürnberg 25. Februar 2021 - 5 Sa 396/20 - Rn. 32; HK-AÜG/Ulrici AÜG 1. Aufl. § 1 Rn. 91; differenzierend ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 48 und wohl auch LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 117 - wobei zu beachten ist, dass der Missbrauchsbegriff teilweise unterschiedlich verwendet wird) kann hier dahinstehen, weil die Rechtsfolge in diesem Fall jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher wäre (dagegen die Frage nach der Rechtsfolge offenlassend LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 114).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21

    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender

    57 Die Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung bezieht sich auf den an einen konkreten Entleiher zu überlassenden bestimmten Leiharbeitnehmer und ist damit weder arbeitsplatz-, noch betriebs-, noch konzern-, sondern personenbezogen (vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116; LAG Köln 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - Rn. 41; ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 49; Lorenz AÜG § 1 Rn. 15; zum Stand der Diskussion vor der Neuregelung sh. zB HK-AÜG/Ulrici 1. Aufl. AÜG § 1 Rn. 90).

    Zwar kann dieses Ziel mit einer individuellen Einsatzlimitierung nur in eingeschränktem Umfang erreicht werden, "entgegenwirken" beinhaltet aber auch, dass eine Substitution von Stammbeschäftigten gerade nicht von vornherein unterbunden werden soll; zumal der Gesetzesgeber mit der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1 b AÜG den Unternehmen gleichzeitig flexible Einsatzmöglichkeiten erhalten (BT-Drucks. 18/9232 S. 20; vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116) und aus Gründen der Rechtssicherheit das Merkmal der vorübergehenden Überlassung konkretisieren wollte (BT-Drs. 18/9232 S. 20).

    Ob Arbeitnehmerüberlassung auch dann nicht mehr "vorübergehend" iSd § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG sein kann, wenn die Überlassungshöchstdauer des Absatzes 1b eingehalten worden ist (so zB Lorenz AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 15; aA Schüren/Hamann/Hamann 6. Aufl. AÜG § 1 Rn. 302-304; LAG Nürnberg 25. Februar 2021 - 5 Sa 396/20 - Rn. 32; HK-AÜG/Ulrici AÜG 1. Aufl. § 1 Rn. 91; differenzierend ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 48 und wohl auch LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 117 - wobei zu beachten ist, dass der Missbrauchsbegriff teilweise unterschiedlich verwendet wird) kann hier dahinstehen, weil die Rechtsfolge in diesem Fall jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher wäre (dagegen die Frage nach der Rechtsfolge offenlassend LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 114).

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